17. Allgemeine Ausführungen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 143 f.). Der guten Ordnung halber werden die wichtigsten Grundsätze nachfolgend (kurz) wiederholt (vgl. Ziff. 18 hiernach). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung.