Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERMEKEIER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N 20 mit weiteren Hinweisen). 17 Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verkehrsregelverletzung sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden schuldig gemacht.