Mittag bzw. der Mittagspause geschah und der Beschuldigte ein Fahrzeuglenker fortgeschrittenen Alters ist. Das Verhalten des Beschuldigten (umgehendes Verlassen der Unfallstelle bzw. keine Klärung vor Ort mit der Geschädigten bzw. der Polizei) kann also vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden, sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu erklären.