In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten aufgrund der spürbaren Kollision, seiner eigenen Beobachtungen vom Unfallort sowie aufgrund des Hinweises der Zeugin G.________ bewusst war, dass er einen Unfall (und unter Umständen einen meldepflichtigen Schaden) verursacht hat. Er musste aufgrund dessen mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemalkoholprobe rechnen, dies gilt im Übrigen auch für den völlig nüchternen Fahrzeuglenker.