Indem der Beschuldigte am 20. Oktober 2016 einfach weiterfuhr bzw. sich vom Unfallort entfernte, entzog er sich einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle oder Blutprobe. Der Beschuldigte wurde erst am darauffolgenden Tag von der Polizei aufgesucht und befragt, eine entsprechende Kontrolle wurde nicht mehr durchgeführt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten aufgrund der spürbaren Kollision, seiner eigenen Beobachtungen vom Unfallort sowie aufgrund des Hinweises der Zeugin G.________ bewusst war, dass er einen Unfall (und unter Umständen einen meldepflichtigen Schaden) verursacht hat.