Bereits wegen des Unfalls an sich wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn eine solche Kollision mit Sachschaden genügt für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.3.3). Indem der Beschuldigte am 20. Oktober 2016 einfach weiterfuhr bzw. sich vom Unfallort entfernte, entzog er sich einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle oder Blutprobe.