Wie das Beweisverfahren sodann gezeigt hat (vgl. auch Ausführungen in Ziff. 12.2 und 13.2 hiervor), war dem Beschuldigten bewusst, dass er einen Unfall verursacht hatte. Bereits wegen des Unfalls an sich wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn eine solche Kollision mit Sachschaden genügt für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.3.3).