14.2 Subsumtion In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz einer Kollision mit Sachschaden nicht anhielt und die Situation vor Ort nicht klärte (mit der Geschädigten und allenfalls der Polizei), obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs.1 und 3 SVG). Solches wäre ihm ohne Weiteres auch möglich gewesen. So konnten denn etwa auch die Zeugen I.________ bzw. G.________ an die Unfallstelle zurückkehren und sich um die Geschädigte E.________ kümmern und die Polizei avisieren. Wie das Beweisverfahren sodann gezeigt hat (vgl. auch Ausführungen in Ziff.