Konnten die nötigen Massnahmen innert angemessener Zeit noch durchgeführt werden und damit die Fahr(un)fähigkeit des Fahrzeuglenkers rückwirkend festgestellt werden, so liegt keine vollendete Tatbegehung, sondern ein sog. «vollendeter» Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Zweck einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit lässt sich auf unterschiedliche Weise vereiteln. Eine Zweckvereitelung kann etwa dann vorliegen, wenn Testergebnisse beseitigt werden, der Täter nach der Fahrt Substanzen zu sich nimmt oder die Untersuchungsmassnahmen hinausgezögert werden (RIEDO, a.a.O., Art. 91a SVG N 219 f. m.w.H.).