91a N 158 ff.). Von 15 einem Sich-Entziehen ist in etwa dann auszugehen, wenn ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und infolgedessen die nötigen Massnahmen zur Feststellung der Fahr(un)fähigkeit nicht mehr durchgeführt werden können, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg also eintritt.