Indem der Beschuldigte einfach davon gefahren ist, obwohl er vom Unfall Kenntnis hatte und obwohl er an der nächsten Kreuzung von der Zeugin G.________ darauf hingewiesen worden ist, hat er vorsätzlich seine Verhaltenspflichten nach einem Unfall verletzt bzw. sich nicht rechtmässig verhalten. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, kann in Anbetracht der Gesamtumstände nicht mehr von einem fahrlässigen Verhalten gesprochen werden. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall (mit Sachschaden) erfüllt. Rechtfertigungs- und/