14 konnte, allerdings mit leichter Behinderung. Auch dies hätte eine entsprechende Reaktion des Beschuldigten bzw. eine Sicherung der Unfallstelle verlangt (Art. 54 Abs. 1 VRV). Indem der Beschuldigte einfach davon gefahren ist, obwohl er vom Unfall Kenntnis hatte und obwohl er an der nächsten Kreuzung von der Zeugin G.________ darauf hingewiesen worden ist, hat er vorsätzlich seine Verhaltenspflichten nach einem Unfall verletzt bzw. sich nicht rechtmässig verhalten.