ebenfalls ein (Sach-)Schaden entstanden ist. Der Beschuldigte wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten und nachzusehen, ob er einen Schaden verursacht hatte bzw. die Situation mit der Geschädigten (unter Umständen unter Beizug der Polizei) zu klären. Er hat sein Fahrzeug indes unbestrittenermassen nicht angehalten und ist nach dem Vorfall weitergefahren. Dem vorliegenden Unfallaufnahmeprotokoll ist sodann zu entnehmen, dass das Elektromobil mit dem rechten Vorderrad auf dem rechten Rasenstreifen in Unfallendposition verblieb und der Verkehr den Unfallort zwar passieren