Im vorliegenden Fall musste der Beschuldigte aufgrund der physisch spürbaren Kollision (so sprach er selber von einem «Schlag»; pag. 33, Z. 38), seiner eigenen Beobachtungen (so sei die Frau mit den vorderen Rädern auf das Trottoir gefahren) sowie nicht zuletzt auch aufgrund des am eigenen Fahrzeug entstandenen Schadens davon ausgehen, dass er einen Unfall verursacht hatte bzw. am Elektromobil der Geschädigten E.________ ebenfalls ein (Sach-)Schaden entstanden ist.