Subsumtion Vorweg ist festzuhalten, dass es aufgrund des Fahrfehlers des Beschuldigten zu einer Kollision mit dem Elektromobil der Geschädigten E.________ gekommen ist und – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten – ein Sachschaden in Höhe von CHF 3‘000.00 entstanden ist (Reparatur Elektromobil; pag. 34, Z. 58). Die Kollision ist damit als Unfall i.S.v. Art. 51 SVG und der Unfallort als öffentliche Strasse im Sinne des SVG zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall musste der Beschuldigte aufgrund der physisch spürbaren Kollision (so sprach er selber von einem «Schlag»;