92 SVG N 66, vgl. auch Art. 51 N 43). Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 92 SVG N 12). Werden bei ein und demselben Unfall mehrere Pflichten verletzt, so ist die unfallverursachende Person wegen einfacher und nicht etwa wegen mehrfacher Widerhandlungen im Sinne von Art 92 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 13.2 Subsumtion