Denn nur so könne geklärt werden, ob ein Schaden entstanden sei. Das Anhalten ist mithin die Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle (UNSELD, a.a.O., Art. 51 SVG N 42; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 92 SVG N 12). Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist (UNSELD, a.a.O., Art. 92 SVG N 66, vgl. auch Art.