Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Diese Pflicht greift nach dem Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 auch bei verhältnismässig kleinen Schäden. Das Bundesgericht erörterte in diesem Urteil weiter, dass sich die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten an die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung anschliessen würden. Ereigne sich ein Unfall, müsse der beteiligte Motorfahrzeug- oder Fahrradlenker unverzüglich anhalten. Denn nur so könne geklärt werden, ob ein Schaden entstanden sei.