13 desgerichts grundsätzlich jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Per- sonen- oder Sachschaden herbeizuführen (BGE 126 IV 356 E. 3a; 122 IV 356 E. 3a, je mit Hinweisen; UNSELD, Basler Kommentar SVG, Art. 51 N 11). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger nach Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.