13. Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall 13.1 Theoretische Ausführungen Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt, macht sich gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten, wobei sie nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen haben. Als Unfall gilt nach der Rechtsprechung des Bun-