Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG, begangen durch unvorsichtiges Überholen, schuldig zu erklären.