SVG ist nach dem Gesagten erfüllt. Der Beschuldigte hat das Elektromobil der Geschädigten vor der Kollision wahrgenommen und den Abstand hierzu pflichtwidrig falsch eingeschätzt. Er hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit damit rechnen bzw. sehen müssen, dass er (mit seinem Fahrzeug) zu wenig Abstand zum Elektromobil der Geschädigten E.________ hielt bzw. ein Überholen bzw. Vorbeifahren ohne Kollision nicht möglich war. Indem er dennoch am Fahrzeug vorbei fuhr bzw. dieses überholte, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig im Sinne des Gesetzes. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Rechtfertigungs- und/