35 SVG N 63 ff.). Aufgrund des Fahrmanövers des Beschuldigten kam es zu einem Sachschaden von CHF 3‘000.00 an besagtem Elektromobil, welcher in der Folge behoben und von der Versicherung bezahlt wurde (pag. 34, Z. 58 f.; pag. 57, Z. 58 ff.). Der Beschuldigte hat damit sein Fahrzeug i.S.v. Art. 31 Abs. 1 SVG nicht beherrscht und kam seinen Vorsichtspflichten nicht nach. Der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG ist nach dem Gesagten erfüllt.