_ nicht einhielt (Art. 34 Abs. 4 SVG), da sich die beiden Fahrzeuge infolge Fahrmanövers des Beschuldigten touchierten bzw. sich das Elektromobil der Geschädigten daraufhin auch rechtsseitig abdrehte und auf dem parallel verlaufenden Rasenstreifen zum Stillstand kam. Damit nahm der Beschuldigte nicht ausreichend Rücksicht auf die ebenfalls am Strassenverkehr teilnehmende E.________, obwohl ihm diese Pflicht als nachfolgender und überholender bzw. vorbeifahrender Fahrzeuglenker oblag (Art. 35 Abs. 3 SVG; vgl. auch MA- EDER, a.a.O., Art. 35 SVG N 63