Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Werden durch eine Handlung mehrere Verkehrsregeln verletzt, so ist in der Regel echte Konkurrenz anzunehmen (FIOLKA, a.a.O., Art. 90 SVG N 172).