Ferner muss der Führer eines Fahrzeuges dieses gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Bei allen vorgenannten Delikten ist bereits die fahrlässige Begehung strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 lit. a SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.