34 N 47 und N 51). In Art. 35 Abs. 3 ist zusätzlich festgehalten, dass wer überholt auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen muss. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer erst wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Die Pflicht zur Rücksichtnahme betrifft vor allem die Abstände zu den anderen Strassenbenützern (MAEDER, a.a.O., Art. 35 SVG N 63; Urteil des Bundesgerichts 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3). Ferner muss der Führer eines Fahrzeuges dieses gemäss Art.