2015, Art. 90 N 6; FIOLKA, Basler Kommentar SVG, Art. 90 N 19). Art. 34 Abs. 4 SVG sieht vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Dem Sinn nach muss die Abstandsregel aber darüber hinausgehend bei jedem Vorbeifahren gelten. Der Fahrzeugführer muss bei der Einschätzung des gebotenen Abstands die gesamten Umstände in Betracht ziehen (MAEDER, Basler Kommentar SVG, Art. 34 N 47 und N 51).