12. Einfache Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überholen 12.1 Theoretische Ausführungen Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes verletzt, macht sich der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG zählen grundsätzlich die im Ill. Teil des Gesetzes (Art. 26-57 SVG) enthaltenen Bestimmungen und die gestützt darauf bzw. auf Art. 57 SVG erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 6;