In Anbetracht der Gesamtumstände, nämlich dass der Beschuldigte den Unfall sehr wohl mitbekommen hat und im Hinblick auf seine Reaktion (Schutzbehauptungen Reifenwechsel) ist auch davon auszugehen, dass er verstanden hat, weshalb die Kontaktaufnahme durch die Zeugin G.________ an der Kreuzung erfolgte. Anders wäre denn auch kaum zu erklären, weshalb Letztere noch vor Ort zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde an die Unfallstelle zurückkehren. 10.3 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: