Es kann zwar nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Beschuldigte inhaltlich genau verstanden hat, was die Zeugin G.________ ihm an der Kreuzung gesagt hat. In Anbetracht der Gesamtumstände, nämlich dass der Beschuldigte den Unfall sehr wohl mitbekommen hat und im Hinblick auf seine Reaktion (Schutzbehauptungen Reifenwechsel) ist auch davon auszugehen, dass er verstanden hat, weshalb die Kontaktaufnahme durch die Zeugin G.________ an der Kreuzung erfolgte.