So etwa betreffend die Tatsache, dass die Geschädigte auf dem Fahrradstreifen gefahren sei, der Beschuldigte das Elektromobil habe überholen wollen und dieses mangels genügenden Abstands touchiert habe. Der besagte Unfallhergang ist sodann auch der Unfallskizze im Unfallaufnahmeprotokoll zu entnehmen (pag. 6). Dass der Beschuldigte nichts vom Unfall mitbekommen hat, ist als Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt ebenfalls für seine Aussage, wonach er einen Platten gehabt habe, von der Zeugin G.________ an der Kreuzung darauf hingewiesen worden sei und diesen in der Folge habe reparieren lassen.