So sind einerseits in seinen eigenen Aussagen zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten zu erkennen (so will er zunächst etwa gar nichts mitbekommen haben), andererseits widersprechen seine Schilderungen auch den glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen und der Geschädigten. Diese gaben den Unfallhergang im Wesentlichen übereinstimmend wieder. So etwa betreffend die Tatsache, dass die Geschädigte auf dem Fahrradstreifen gefahren sei, der Beschuldigte das Elektromobil habe überholen wollen und dieses mangels genügenden Abstands touchiert habe.