Dass die Geschädigte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme davon sprach, dass es sie mit dem hinteren Teil des Fahrzeugs «erwischt» habe (pag. 56, Z. 42 f.), erachtet auch die Kammer als Missverständnis. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Geschädigte meinte, sie sei am hinteren Teil ihres Fahrzeugs erwischt worden. Dies entspricht denn auch ihren vor Ort gemachten Aussagen und stimmt mit den auf der Fotografie ersichtlichen Kollisionsspuren auf dem Fahrzeug des Beschuldigten überein (pag. 18 f.). Die Aussagen der Geschädigten fielen damit in sich stimmig aus und stimmen darüber hinaus auch mit dem von den Zeugen I.________ bzw. G.___