56, Z. 41 f.). Sie versuchte nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten, sondern schilderte das von ihr erlebte Geschehen und wies im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme aber auch darauf hin, wenn sie etwas nicht mehr wusste bzw. dass alles sehr schnell gegangen (pag. 56, Z. 55) und sie unter Schock gestanden sei (pag. 56, Z. 44). Letzteres ist denn auch nachvollziehbar, wurde sie doch in einen Unfall verwickelt und entfernte sich der Beschuldigte – unbestrittenermassen – vom Unfallort, ohne an diesen zurückzukehren. Dass die Geschädigte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme davon sprach, dass es sie mit dem hinteren Teil des Fahrzeugs «erwischt» habe (pag.