_ im Rahmen seiner staatsanwaltlichen Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschuldigte den Rollstuhl mit dem Hinterteil seines Autos erwischt habe, dies widerspricht allerdings der deutlichen Kollisionsspur am Fahrzeug des Beschuldigten (pag. 18) und ist letztlich wohl damit zu erklären, dass zwischen dem Vorfall und der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft immerhin knapp eineinhalb Jahre lagen. Er wies denn auch selber darauf hin, dass er seine Aussagen nicht genau wiederholen könne, da dies zu lange her sei bzw. er sich nicht mehr im Detail daran erinnere (pag. 52, Z. 36 ff.). Es ist daher auf die unmittelbar nach dem Geschehen gemachten Aussagen des Zeugen I.________