Der Zeuge I.________ gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der graue Personenwagen des Beschuldigten mit dem rechten Rad in der Mitte des Radstreifens gefahren sei und einen Schwenker nach rechts gemacht habe, da habe er auf der rechten Strassenseite halb auf dem Radstreifen und halb auf dem Rasenstreifen das Rollstuhlfahrzeug gesehen (pag. 14). Zwar gab der Zeuge I.________ im Rahmen seiner staatsanwaltlichen Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschuldigte den Rollstuhl mit dem Hinterteil seines Autos erwischt habe, dies widerspricht allerdings der deutlichen Kollisionsspur am Fahrzeug des Beschuldigten (pag.