49, Z. 60 f.). Ob er sie akustisch tatsächlich verstanden hat, kann – mit Blick auf die Hörschwäche des Beschuldigten – nicht mit Sicherheit gesagt werden. Allerdings wurde der Beschuldigte – wie hiervor bereits erwähnt – nicht aufgrund eines angeblich platten Reifens angesprochen. Die Aussagen der Zeugin G.________ fielen nach dem Gesagten glaubhaft aus, weshalb zur Feststellung des Sachverhalts darauf abgestellt werden kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Aussagen des Zeugen I.________, welcher ebenfalls als neutraler Zeuge bezeichnet werden kann. Der Zeuge I._____