Fahrzeugs des Beschuldigten geöffnet und diesem mitgeteilt habe, dass er jemanden bzw. einen Rollstuhl angefahren habe (pag. 13; pag. 48, Z. 46 ff.). Sie machte ihn damit ausdrücklich auf den Unfall aufmerksam. Vor Ort erklärte sie gegenüber der Polizei, dass der Beschuldigte ihr daraufhin geantwortet habe «Ich fahre da hinein und zurück» (pag. 13). Die Zeugin G.________ schilderte allerdings auch, dass der Beschuldigte gebrochen Deutsch gesprochen habe (pag. 13). Sie ergänzte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme weiter, dass der Beschuldigte kaum geantwortet und sie daher nicht genau gewusst habe, ob er sie verstanden habe (pag. 48, Z. 48 f.; pag. 49, Z. 60 f.).