13). Auch beinahe eineinhalb Jahre später schilderte die Zeugin den Unfallhergang bei der Staatsanwaltschaft grundsätzlich in gleicher Weise. So gab sie etwa wiederum an, dass der Beschuldigte für das Überholmanöver zu wenig ausgeholt habe und den Rollstuhl auf die Grasbrüstung gedrückt habe (pag. 48, Z. 41 ff.). Ein «Schwenker» bzw. «Fahren mit Linksdrall» der Geschädigten, wie dies vom Beschuldigten als Unfallursache vorgebracht wird (pag. 192), konnte die Zeugin demnach nicht beobachten, ansonsten sie das Fehlverhalten kaum zu «100%» dem Beschuldigten zugeschrieben hätte. Die Zeugin gab sodann weiter zu Protokoll, dass sie an der nächsten Kreuzung mit roter Ampel die Beifahrertüre des