8 dem Fahrzeug des Beschuldigten gefahren seien, Letzterer die sehr langsam auf dem Velostreifen (in ihrem überdachten Elektrorollstuhl) fahrende Geschädigte linksseitig habe überholen wollen, zu wenig ausgewichen sei und dabei mit der vorderen rechten Seite die hintere linke Seite des Fahrzeugs der Geschädigten berührt habe, wobei das rechte Rad des Fahrzeugs der Geschädigten auf den Grünstreifen verschoben worden sei. Sie war sich denn auch sicher, dass die «Schuldfrage zu 100% beim PW-Lenker» liege (pag. 13).