_ schilderte den Unfallhergang demgegenüber grundsätzlich konstant und in nachvollziehbarer Weise. Es handelt sich bei ihr um eine neutrale Zeugin, zumal sie weder den Beschuldigten noch die Geschädigte vorgängig kannte und sie den Unfall als nachfolgende (Bei-)Fahrerin beobachten konnte. So schilderte sie am besagten Tag gegenüber der Polizei detailliert, dass sie und ihr Mann hinter