Der Beschuldigte hat sich – wie dies bereits die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – im gesamten Verfahren darauf versteift, ein guter und erfahrener Autofahrer zu sein und weist das Fehlverhalten durchwegs der von ihm als unerfahren bezeichneten Geschädigten zu. Auf seine Aussagen zum fraglichen Unfallgeschehen kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden, zumal der Beschuldigte nicht nur sich selber, sondern auch den – wie nachfolgend zu sehen sein wird – glaubhaften Aussagen der Zeugen und der Geschädigten widerspricht. Die Zeugin G.________ schilderte den Unfallhergang demgegenüber grundsätzlich konstant und in nachvollziehbarer Weise.