Von einer roten Leiste bzw. einem roten Stück Holz sprach nämlich nur der Beschuldigte. Anmerkungen in diese Richtung bzw. Hinweise auf ein am Fahrzeug der Geschädigten befestigtes Holzstück bzw. eine Holzleiste entsprechender Art finden sich weder in den Aussagen der übrigen Beteiligten noch im vorliegenden Unfallprotokoll. Der Beschuldigte hat sich – wie dies bereits die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – im gesamten Verfahren darauf versteift, ein guter und erfahrener Autofahrer zu sein und weist das Fehlverhalten durchwegs der von ihm als unerfahren bezeichneten Geschädigten zu.