35, Z. 107 f.). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass es sich bei den Behauptungen des Beschuldigten, er habe einen platten Reifen gehabt, sei darauf hingewiesen worden und habe diesen daraufhin reparieren lassen, um Schutzbehauptungen handelt. Dem Beschuldigten muss daher bewusst gewesen sein, dass er einen Unfall verursacht hat. Hat er denn auch selber von einem «Schlag» gesprochen und die Unfallfolge offenbar beobachten können (wie die Frau mit den vorderen Rädern auf das Trottoir gefahren sei). Auf der sich in den Akten befindlichen Fotografie ist sodann klar eine Kollisionsspur zu erkennen.