Die Zeugin G.________ hat weder einen Platten beim Fahrzeug des Beschuldigten gesehen noch hat sie dem Beschuldigten – gemäss eigenen Angaben – etwas in diese Richtung gesagt (pag. 13; pag. 48, Z. 47 f.). Schliesslich ist es auch als wirklichkeitsfremd zu bezeichnen, dass der für den Wagen des Beschuldigten angeblich zuständige Werkstattmitarbeiter ihn nicht auf die deutlich sichtbare (rote) Kollisionsspur an seinem Fahrzeug hingewiesen haben solle (pag. 35, Z. 107 f.).