Eine entsprechende Quittung – oder etwa eine nachträgliche Bestätigung der besagten Garage über die an seinem Wagen vorgenommenen Arbeiten – vermochte der Beschuldigte allerdings nicht vorzulegen. Sodann steht seine Aussage, wonach eine Frau (die Zeugin G.________) an der roten Ampel der Kreuzung F.________ (Strasse)/J.________ (Weg) seine Beifahrertür geöffnet und ihn auf den Platten hingewiesen habe, auch im Widerspruch zur Aussage der besagten Zeugin, sie habe den Beschuldigten auf den Unfall aufmerksam gemacht. Die Zeugin G._____