Angehalten hat der Beschuldigte – obwohl er einen «Schlag» bzw. den Unfall nunmehr doch mitbekommen haben will – aber unbestrittenermassen erst an der roten Ampel bei der Kreuzung (wo die Kontaktaufnahme durch die Zeugin G.________ erfolgte) und – gemäss eigenen Angaben – später auf dem Parkfeld einer Garage, wo der kaputte Reifen repariert worden 7 sei. Eine entsprechende Quittung – oder etwa eine nachträgliche Bestätigung der besagten Garage über die an seinem Wagen vorgenommenen Arbeiten – vermochte der Beschuldigte allerdings nicht vorzulegen.