102, Z. 9 f.). Zum eigentlichen Vorfall machte der Beschuldigte sodann widersprüchliche Aussagen. So gab er gegenüber der Polizei zunächst noch an, dass er vom Unfall nichts mitbekommen habe. Als er an der roten Ampel der Kreuzung F.________ (Strasse)/J.________ (Weg) angehalten habe, habe eine Frau seine Beifahrertür geöffnet und ihm gesagt, dass er einen platten Reifen habe. Er sei auf ein Parkfeld einer Garage gefahren und habe seinen kaputten Reifen vorne rechts reparieren lassen. Er habe bar bezahlt und habe keine Quittung (pag.