34, Z. 75 f.). Sodann wurde nach seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch verbalisiert, dass die Einvernahme schwierig gewesen sei und nicht ganz klar sei, ob der Beschuldigte aus Altersgründen oder aus sprachlichen Gründen alles klar verstanden habe (pag. 102). Die Aussagen des Beschuldigten zu den Geschehnissen vom 20. Oktober 2016 fielen mehrheitlich widersprüchlich und realitätsfremd aus. Auffallend ist zunächst, dass der Beschuldigte immer wieder betonte, dass seine Spur breit genug gewesen (pag. 34, Z. 62 und Z. 88 f.; pag. 101, Z. 2), er nicht betrunken gewesen sei (pag.